Allgemeine Geschäftsbedingungen für Druckaufträge (Liefer- und Zahlungsbedingungen)
1. Geltungsbereich: (1.1) Die Geschäftsbedingungen (AGB) gelten uneingeschränkt für alle Lieferungen, Leistungen, Erklärungen, Anerkenntnisse, Angebote, Aufträge und Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers (AN). (1.2) Die einmalige Zugrundelegung der AGB genügt, so dass sie auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, gelten. (1.3) Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) gelten als nicht beigesetzt, jedenfalls entfalten sie keinerlei Wirkungen.
2. Preisangebote. (2.1) Die im Angebot des AN genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten vollständig und richtig sind und unverändert bleiben. (2.2) Wenn in der Auftragsbestätigung des AG gegenüber dem Angebot des AN Änderungen enthalten sind, sind sie unbeachtlich oder nur wirksam, wenn sie der AN ausdrücklich schriftlich bestätigt. (2.3) In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (kein Wetterschutz sowie kein Schutz gegen Beschädigung) der Druckerzeugnisse enthalten. (2.4) Im übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Alle auftragsbezogenen Materialien wie Papier, Farbe, Filme usw. wurden zu Tagespreisen kalkuliert. Eine Erhöhung der Materialpreise nach Angebotserstellung berechtigt den AN, auch ohne vorherige Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages, die aus der Materialpreiserhöhung resultierenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen. (2.5) Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungen des AG bewirkt werden, gelten als vom AG auch ohne Benachrichtigungen durch den AN genehmigt. Der AG verzichtet für solche Fälle auf Rücktritt.
3. Rechnungslegung. (3.1) Der AN fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er – auch teilweise – liefert, für den AG einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält. (3.2) Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn Mehraufwände gegenüber der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen mit Einverständnis des AG durchgeführt wurden.
4. Fälligkeit. (4.1) Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist mit Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug fällig. Für die Tage des Postenlaufs zwischen Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung werden bei sofortiger Zahlung bei Rechnungserhalt keine Zinsen berechnet. (4.2) Der AN kann jederzeit vor Ausführung des Auftrags Vorauszahlungen bis zur Höhe der gesamten Auftragssumme verlangen. Vorauszahlungen dürfen aber nicht willkürlich begehrt werden. Keine Willkür liegt vor, wenn sich der AG mit irgendeiner Zahlung an den AN oder im Hinblick auf eine sonst fällige Forderung eines Dritten im Zahlungsverzug befindet. (4.3) Vor Leistung der begehrten Vorauszahlung besteht für den AN keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende weitere Folgen (z. B. Nichteinhalten der Lieferfrist) gehen zu Lasten des AG. (4.4) Der AG kann nur mit einer fälligen und unbestrittenen oder mit einer durch Urteil oder Vergleich rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. (4.5) Einem AG, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und sonstige seine Zahlungspflicht berührende Rechte nicht zu.
5. Zahlungsverzug. (5.1) Bei Zahlungsverzug durch den AG steht dem AN das Recht zu, alle – auch noch nicht ausgeführte – Aufträge abzurechnen und die sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. (5.2) Der AN hat weiters das Recht, die Ausführung (Weiterarbeit) der laufenden Aufträge von der Zahlung von Vorschüssen (siehe Punkt 4.) abhängig zu machen. (5.3) Weiters hat der AN das Recht, bei Zahlungsverzug durch den AG die bereits ausgeführte aber noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten und die Bearbeitung der Aufträge sofort einzustellen. (5.4) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12 %, geschuldet. Die Zinsen werden vierteljährlich kontokorrentmäßig abgerechnet und dem Kapital zugeschlagen. Aus den Verzugszinsen sind 4 % Zinseszinsen ab jeweiliger Zinsfälligkeit geschuldet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens ist gestattet.
6. Fristen. (6.1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tages des Einlangens des schriftlichen Auftrages beim AN, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar, eindeutig und vollständig sind und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des AN verläßt. (6.2) Vereinbarte Lieferfristen sind grundsätzlich freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. (6.3) Bei Nichteinhaltung der vorgegebenen Abgabetermine für Druckunterlagen, sowie zusätzliche, nicht vereinbarte Arbeitsaufwände für die Fertigstellung der Druckunterlagen haben eine Verschiebung der vereinbarten Drucktermine nach Maßgabe der Produktionsmöglichkeiten des AN zur Folge. Entstandene Produktionsstehzeiten, die durch eine verspätete Anlieferung der Druckunterlagen verursacht sind, werden separat nach Aufwand in Rechnung gestellt. Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern durch den AG wird der Lauf der Lieferfrist unterbrochen. (6.4) Bei Lieferverzug kann der AG erst nach angemessener Nachfristsetzung Erfüllung und bei neuerlichem Verzug unter neuerlicher angemessener Nachfristsetzung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachfrist muß der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein. (6.5) Soweit dem AG ein Schaden aus Verschulden des AN entsteht, ist dieser mit der Höhe des Auftragswertes (d. i. Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden. Bei grobem Verschulden des AN gilt die gesetzliche Regelung. (6.6) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher oder unverschuldeter Umstände, wie z. B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der AN an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang.
7. Lieferung. (7.1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb des AN auf Rechnung und Gefahr des AG, falls nichts anderes vereinbart wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des AG vorgenommen. Die Gefahr geht auf den AG über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des AN verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des AG verzögert, oder liegen Umstände der Verzögerung im Bereich des AG, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. (7.2) Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu fünf Prozent, bei schwierigen oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu zehn Prozent gestattet und sind anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 Prozent, unter 2000 kg auf 15 Prozent. (7.3) Umfaßt der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und ist ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag durch den AG nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalendervierteljahres gelöst werden. Der AN kann bei Zahlungsverzug des AG den Auftrag bzw. die Vertragsbeziehung mit sofortiger Wirkung beenden. In diesem Fall kann der AN das Erfüllungsinteresse hinsichtlich der noch nicht durchgeführten Aufträge oder aber zumindest 25 % als Storno der offenen Auftragssumme unter der Annahme einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Quartal begehren.
8. Satz- und Druckfehler. (8.1) Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie von der Druckerei verschuldet sind. (8.2) Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem AG nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrektur). (8.3) Korrekturabzüge werden dem AG nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Der AN ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung darüber Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der AG verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der AN ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den AG eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. (8.4) Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden (lt. der alten Rechtschreibung) maßgebend. (8.5) Die vom AG gelieferten Filme werden als „Gut zum Druck“ angesehen. Änderungen auf Filmen werden nur auf ausdrückliche Anordnung des AG durchgeführt. Mehraufwände, die daraus resultieren, werden separat nach Aufwand in Rechnung gestellt.
9. Ausnahmeverzug. (9.1) Der AG ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den AG über. (9.2) Der AN ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Ware auf Kosten und Gefahr des AG selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
10. Beanstandungen. (10.1) Der AG hat die Verpflichtung, die Ware bei Übernahme sowie die zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den AG über, sowie es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des AG zur weiteren Herstellung. Telefonisch oder telegrafisch angeordnete Änderungen werden vom AN ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt. (10.2) Beanstandungen (Mängelrüge) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung und schriftlich dem AN anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Ware den Betrieb den AN bzw. dessen Machtbereich verlassen hat, bei dem AN geltend gemacht werden. (10.3) Bei berechtigten Beanstandungen ist der AN nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung berechtigt, und zwar bis zur Höhe des Auftragwertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem AN oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der AG Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der AG verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung des AN für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, den AN oder seinen Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. (10.4) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der AN nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. (10.5) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den AG ohne Interesse ist. (10.6) bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck, insbesondere wenn Andruck- und Auflagenpapier nicht übereinstimmen. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften von Farben wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten dem AN gegenüber verpflichteten. (10.7) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der AN nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der AN von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den AG abtritt. Der AN haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des AN nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind. Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Zulieferanten enthalten bzw. bei diesen branchenüblich sind. (10.8) Der AN haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelnde Lagerung der Erzeugnisse seitens des AG entstanden sind.
11. Haftungsbeschränkung. (11.1) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Auftragswertes, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen des AN. Im kaufmännischen Verkehr haftet der AN darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft einen leitenden Angestellten des AN. (11.2) Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann. Schadenersatz ist vom AN dem AG in der Höhe zu leisten, wie er dem AG durch mangelhafte Auftragsausführung oder durch eine andere Fehlleistung des Auftragnehmers nachweisbar erwachsen ist. Für ein schlechtes Druckergebnis kann der AN nur dann verantwortlich bzw. im Schadensfall haftbar gemacht werden, wenn die Mängel nicht auf die ihm vom AG übergebenen Druckunterlagen zurückzuführen sind. Wenn ein Kunde dem AG eine Anzeigenrechnung ganz oder teilweise nicht bezahlt und der Grund bei einer fehlerhaften Leistung des AN liegt, so wird vom AN an den AG 30 % jener Summe bezahlt, die bei einer Berechnung nach dem Anzeigentarif für die mangelhafte Anzeige bezahlt hätte werden müssen; bei Teilnachlässen zahlt der AN an den AG 30 % des Teilnachlasses.
12. Beilagen und Tip-on-Cards. Die Anlieferung der Beilagen erfolgt durch den AG, frei Haus, verzollt und versteuert. Der AN übernimmt keine Kontrolle der angegebenen Liefermenge. Der AG gewährleistet, dass die ARA-Gebühren für die Verpackungsmaterialien bereits entrichtet sind. Für den AN besteht keine Verpflichtung, Beilagenrestmengen über den Beilagentermin aufzubewahren. Der AN haftet für keinerlei Schäden und Verlust der Beilage. Für die Verarbeitung von Beilagen und Tip-on-Cards gelten die technischen Richtlinien des AN.
13. Beigestellte Materialien. (13.1) Vom AG beigestellte Materialien, wie Lithos, Filme, Datenträger aller Art usw., sind franko Betrieb des AN anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der AN ist erst in der Lage, während des Produktionsprozesses eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden entstanden sind. Für den AN besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom AG beigestellten Druckunterlagen.
Bei der Anlieferung von Druckunterlagen, welche den technischen Richtlinien des AN nicht entsprechen oder abweichen, und dadurch zu einer unzureichenden Druckqualität führen, können vom AG keine Schadensansprüche geltend gemacht werden. Mehraufwände, wie Maschinenstehzeiten, Makulaturen, Mehrverbrauch von Druckfarbe, Filmkorrekturen und ähnliches, welche durch mangelhafte Druckunterlagen entstanden sind, werden dem AG seperat nach Aufwand in Rechnung gestellt. Insbesondere wird bei beigestellten Filmen und Datenträgern die Richtigkeit des gespeicherten Textes ohne gesonderte Vereinbarung nicht mehr vom AN überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung des AN für Fehler in und mit derartigen vom AG direkt oder indirekt beigestellten Druckunterlagen.
14. Auftragsunterlagen. (14.1) Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes 13. (14.2) haftet der AN bis zu einem Zeitpunkt, der vier Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der AN für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Der AN ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren. (14.3) Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom AG zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der AN nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (14.4) Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der AG die Versicherung selbst zu besorgen.
15. Lagerung von Druckerzeugnissen und dgl. (15.1) Für den AN besteht keine Verpflichtung, Druckerzeugnisse, Stehsatz, Druckformen, Montagen, Datenträger, Filme und sonstige Druckvorrichtungen, Papiere usw. nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem AG zustande gekommen. In diesem Fall trägt der AG Kosten und Gefahr der Lagerung. (15.2) Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim AN ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser für keinerlei Schaden, der trotz Wahrnehmung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes während der Einlagerung an der Ware entstanden ist. Der AN ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risiken an eingelagerten Waren abzuschließen.
16. Eigentumsrecht. Die von dem AN zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, wie Lithos, Datenträger, Bild- und Textdaten und andere für
den Produktionsprozeß erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen), bleiben das unveräußerliche Eigentum des AN und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der AG für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen), welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten AN von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.
17. Urheberrecht. (17.1) Insoweit der AN selbst der Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte zu den gelieferten Druckerzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der AG mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des AN unberührt. Dem AN steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, Datenträger, Filme, Repros u. ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u. ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken. (17.2) Der AN ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob dem AG das Recht zusteht, die Druckvorlagen, welcher Art auch immer, zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt, anzunehmen, dass dem AG alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der AG sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt. (17.3) Der AG ist verpflichtet, den AN gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos und klaglos zu halten. Der AN muß solche Ansprüche dem AG unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der AG auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des AN dem Verfahren bei, so ist der AN berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim AG ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
18. Haftung des Mittlers. Tritt ein Mittler des Druckauftrages im Namen eines Dritten auf, so haftet er für die Einbringlichkeit der Forderung des AN als Bürge und Zahler. Dem AN steht jedoch das Recht, die Bezahlung der offenen Forderung vom Vermittler einzufordern, erst nach vergeblicher Mahnung des Geschäftsherrn zu. Der Mittler verpflichtet sich, die Rechte des AN auf seinen Geschäftsherrn zu überbinden.
19. Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum des AN. Sie darf vor voller Bezahlung ohne Zustimmung des AN weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware ist der AG vor vollständiger Bezahlung des Preises nur dann berechtigt, wenn er die verkaufte Ware gleichzeitig durch Zahlung des Lieferpreises, der der verkauften Warenmenge entspricht, aus dem Eigentumsvorbehalt auslöst.
20. Rückbehaltungsrecht. Dem AN steht an den vom AG angelieferten Vorlagen, Filmen und Repros, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
21. Namen- oder Markenaufdruck. Der AN ist zum Aufdruck seines Firmennamens oder seiner Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Drucksorten auch ohne spezielle Bewilligung des AG berechtigt.
22. Erfüllungsort, Gerichtsstand. (22.1) Der Vertragsbeziehung liegt ausschließlich österreichisches Recht zugrunde. Im Falle von Streitigkeiten wird auch die ausschließliche Anwendung österreichischen Prozeßrechts vereinbart. (22.2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des AN. (22.3) Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung wird das für den Sitz des AN örtlich und sachlich in Betracht kommende Gericht gem. § 104 JN als zuständig vereinbart.
23. Auftragsabmachung. Alle Auftragsabmachungen bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Abreden, z. B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.
Eugen Ruß Vorarlberger Zeitungsverlag und Druckerei Gesellschaft mbH, Stand 2011
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